Satzung

Hier findest du die aktuelle Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Bayern. Die Satzung wurde zuletzt durch die Landesversammlung am 2/3. Februar 2019 in Bad Windsheim geändert.

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Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Bayern verstehen sich als ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. Ihr oberstes Ziel ist es, das Leben zu schützen und seine Entfaltung zu fördern. Dies geschieht insbesondere in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen.

Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen oder Gruppen gehört zum Selbstverständnis von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu erhalten.

Ein wesentliches Ziel ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen. Frauen und Männer bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wissen, dass sich eine Veränderung durch das bloße Hoffen auf gute Vorsätze nicht erreichen lässt. Veränderungen müssen auf vielen Ebenen ansetzen. Ein Ansatz ist das Grüne Frauenstatut mit der darin verankerten Quotierung der Ämter und Mandate. Diese Maßnahmen sind ein Weg, die Interessen von Frauen zu verwirklichen. Das Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist, dass Frauen und Männer in allen Lebensbereichen über ihre Interessen selbst bestimmen.

Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Bayern sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten ihre Beteiligung an Wahlen aber nur als ein Mittel unter anderen zur Durchsetzung ihrer Ziele.

Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung.

1 Name und Sitz

(1) Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Lan­desverband Bayern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.

(2) Die Organisation ist Landesverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Freistaat Bayern.

(3) Sitz der Partei ist München.

2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) Die Mitgliedschaft in mehreren Orts-, Kreis-, Bezirks- bzw. Landesverbänden der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht zuläs­sig.

3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand. Besteht auch dieser nicht, entscheidet der Vorstand oder das diesem gleichge­stellte Organ des Bezirksverbandes. Stimmt die Mitgliederversamm­lung der für die Aufnahme zuständigen Ebene der Aufnahme zu, be­darf es einer Entscheidung des Vorstandes nicht mehr.

(2) Die Entscheidung, ob ein/e BewerberIn als Mitglied aufgenom­men wird, muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantra­ges erfolgen, sonst gilt der/die BewerberIn als aufgenommen.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Antrages kann der/die BewerberIn innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Mitglie­der- bzw. Delegiertenversammlung desselben Gebietsverbandes Einspruch einlegen. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen.

(4) Gegen die Ablehnung durch die Mitglieder- bzw. Delegiertenver­sammlung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekannt­gabe der Ablehnung das Landesschiedsgericht angerufen werden. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.

(5) Jedes Mitglied ist Mitglied auf allen Ebenen des Landesverban­des und der Bundespartei.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willens­bildung der Partei zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern zu beraten. Es kann an allen öffentlichen Sitzungen von Gremien der Partei teilnehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der Partei zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Mitglieder, die in geschlossenen Anstalten einsitzen, sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass es den festgesetzten Erst-Beitrag gezahlt hat und seine Aufnahme der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt wurde.

(4) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag sowie In­haberInnen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ih­rem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag einen Sonder­beitrag an den Landesverband Bayern.

(5) Kein Mitglied darf mehr als zwei Vorständen gleichzeitig ange­hören.

5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des zustän­digen Gebietsverbandes erklärt werden. Er ist sofort wirksam.

(3) Der Kreisvorstand, wo ein solcher nicht existiert, der Landes­vorstand, kann Mitglieder streichen, wenn sie nach viermonatigem Zahlungs-rückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die drohende Streichung den fälligen Betrag nicht zah­len. Gegen die Streichung kann innerhalb von vier Wochen Wider­spruch beim Kreis-schiedsgericht eingelegt werden. § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Mitglieder werden durch das Kreisschiedsgericht ausgeschlos­sen, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt haben. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag von Vorstand oder Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung einer Gliederung, der das Mitglied angehört.

6 Gliederungen

(1) Bündnis 90 / Die Grünen Landesverband Bayern gliedert sich in Orts- Kreis- und Bezirksverbände. Bei Konflikten in Bezug auf die Abgrenzung entscheidet der Landesausschuss.

(2) Dem Landesverband sind die kommunalpolitische Vereinigung GRIBS (Grüne und Alternative in den Räten Bayerns) sowie die Jugendorganisation GJ Bayern (Grüne Jugend Bayern) angegliedert.

(3) Kreisverbände können sich nach Bedarf dauerhaft oder auf Zeit regional zusammenschließen.

(4) Die Untergliederungen sind im Rahmen der Satzung autonom, d. h. sie regeln ihre Angelegenheiten selbständig. Der Landesver­band soll Beschlüsse von Untergliederungen vollziehen, soweit er auf­grund seiner Rechtsfähigkeit dazu in der Lage ist.

(5) Sofern nicht durch Gesetz bzw. Satzung oder Beschluss der Gliederung anders geregelt, finden die Vorschriften dieser Satzung sinngemäß auch für die Untergliederungen des Landesverbandes Anwendung.

7 Ortsverbände

(1) Ortsverbände in Landkreisen umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden oder angrenzender Gemeindeteile, in kreisfreien Städten das Gebiet von Stadtteilen. Ortsverbände sollen nur dann meh­rere Gemeinden/Stadtteile zusammenfassen, wenn sie die jeweiligen Gemeindege­biete/Stadtteile vollständig abdecken und innerhalb eines Kreisverbandes lie­gen.

(2) Mitglieder in geschlossenen Anstalten (JVA, BKH usw.) können sich zu Ortsverbänden zusammenschließen. Die Ortsverbände gehören zu den Kreisverbänden, in deren Gebiet sie liegen. Diese Ortsver­bände können ihre Geschäftsführung an den Kreisverband oder an eine/n Beauftragte/n des Landesvorstandes übertragen.

(3) Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben. Sie kön­nen sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung nicht widersprechen darf.

(4) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Or­gane die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Ortsverbände können eine ei­gene Kasse führen, wenn dem Ortsvorstand ein/e OrtskassiererIn an­gehört. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Ge­setze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb der gesetz­ten Fristen dem Kreisverband vorzulegen.

8 Kreisverbände

(1) Für jede kreisfreie Stadt und jeden Landkreis besteht ein Kreisverband. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Mitglieder in dem betroffenen Gebiet sowie des Landesausschusses. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die ge­plante Abweichung der Aufteilung von Bundeswahlkreisen oder Land­tagsstimmkreisen entspricht.

(2) Die Kreisverbände sind allein zuständig für die Wahl der Dele­gierten zur Bundes- und Landesversammlung sowie für die Beitragserhebung.

9 Satzung der Kreisverbände

(1) Die Kreisverbände sollen sich eine Satzung geben. Diese darf der Landessatzung nicht widersprechen.

(2) Soweit es der Kreisverband nicht anders bestimmt, sind seine Organe die Gesamtheit der Mitglieder, die Kreisversammlung, der Kreisvorstand und das Kreisschiedsgericht.

(3) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Gesamt­heit der Mitglieder auf Antrag der Kreisversammlung.

(4) Die Kreisversammlung muss einmal jährlich stattfinden. Sie ist darüber hinaus einzuberufen auf Beschluss des Kreisvorstandes, der Kreisversammlung oder auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder oder von mindestens 30 Mitgliedern. Die Kreisversammlung wählt Vorstand, Schiedsgericht und Delegierte für Organe des Landesver­bandes und die Bundesversammlung.

(5) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem/r SprecherIn, dem/r KassiererIn und dem/r SchriftführerIn. Die Vor­schriften über den Landesvorstand (§ 19 Absätze 2 bis 6) gelten sinngemäß.

(6) Das Kreisschiedsgericht besteht aus drei Personen. Sie dürfen nicht zugleich ein anderes Parteiamt bekleiden.

(7) Von den Vorschriften der Absätze 3, 4 Satz 1, und 5 Satz 2 dürfen Kreisverbandssatzungen nicht abweichen.

10 Bezirksverbände

(1) Jeder Kreisverband gehört einem Bezirksverband an. Bezirksverbände können sich eine eigene Satzung geben. Diese darf der Landessatzung nicht widersprechen.

(2) Soweit eine eigene Satzung nichts an­deres bestimmt, sind die Organe der Bezirksverbände die Bezirksversammlung als Delegiertenversammlung mit einem Delegiertenschlüssel gemäß § 13 (1), Satz 2 ff.

(3) Die Listen für Landtags- und Bezirkstagswahlen werden auf einer eigens hierfür einzuberufenden Bezirksversammlung aufgestellt. Für den Delegiertenschlüssel gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

Soweit kein Bezirksverband besteht, wird die Aufstellungsversammlung vom Landesvorstand einberufen. § 25 Abs. 13 gilt entsprechend.

11 Organe des Landesverbandes

(1) Organe des Landesverbandes sind:

  • die Gesamtheit der Mitglieder;
  • die Landesversammlung;
  • der Kleine Parteitag;
  • der Landesvorstand;
  • der Landesausschuss;
  • das Landesschiedsgericht.

(2) Die Organe und Gremien des Landesverbandes, soweit sie aus De­legierten bestehen oder von der Landesversammlung gewählt werden, sollen paritätisch besetzt werden. Frauen haben Anspruch auf die Hälfte der Plätze.

12 Gesamtheit der Mitglieder

(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt auf Antrag eines Drittels der Delegierten bei einer Landesversammlung, eines Viertels der Kreisverbände oder von 10 von Hundert der Mitglieder nach §13 (1). Dieses oberste Organ des Landesverban­des entscheidet immer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim­men. Die Antragstellerinnen und Antragsteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.

(2) Verantwortlich für die Durchführung der Urabstimmung ist der Landesvorstand. Das Nähere regelt die Urabstimmungsordnung, über die die Landesversammlung beschließt.

(3) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.

(4) Über Spitzenkandidaturen der Landespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann eine Urwahl durchgeführt werden. Absätze (1) bis (3) finden entsprechende Anwendung. Bei mehr als einer zu besetzenden Position gilt die Mindestquotierung.

13 Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten der Kreis­verbände und dem Landesvorstand. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 320 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate).

Es gelten die Mitgliederzahlen, die dem/r Landes­schatzmeisterIn für den 31.12. des Vor­jahres ver­bindlich gemeldet wurde. Mitglieder nach § 7 Abs. 2 bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Kreisverbände sind aufgefordert, bei den Delegierten die Mindestparität für Frauen zu wahren.

(3) Ortsverbände nach § 7 Absatz 2 wählen ihre eigenen Delegierten entsprechend Absatz 1 Satz 1.

(4) Stimmrecht haben die Delegierten und der Landesvorstand. Kann ein/e Delegierte/r ihr/sein Stimmrecht nicht wahrnehmen, so tritt an ihre/seine Stelle die/der nächstgewählte Ersatzdelegierte.

(5) Damit alle Mitglieder ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können, müssen Landesversammlungen barrierefrei durchgeführt werden. Gehörlosen, hörgeschädigten, blinden und sehbehinderten Menschen ist eine gleichberechtigte Teilnahme zu ermöglichen.

14 Aufgaben der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung wählt

  • den Landesvorstand;
  • die weiteren Mitglieder des Landesausschusses;
  • das Landesschiedsgericht;
  • die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Länderrat gemäß §25;
  • die bayerischen Mitglieder des Bundesfrauenrates und ihre Stellvertreterinnen;
  • die Delegierten zum EGP Congress gemäß §26;
  • die beiden Delegierten zum Bundesfinanzrat (ein Mitglied des Landesvorstandes und ein sachverständiges weiteres Mitglied)
  • die Mitglieder des Finanzausschusses;
  • die RechnungsprüferInnen.

(2) Eine eigens dazu einzuberufende Landesversammlung stellt die Lan­desliste zur Bundestagswahl auf.

(3) Über Satzung und Gesamtprogramm des Lan­des­verbandes beschließt allein die Lan­des­versammlung. Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 (Ur­abstimmungen) bleiben davon unbe­rührt. Die Lan­desversammlung kann darüber hinaus über alle Themen, die nicht den Rechnungs­prü­ferIn­nen bzw. den Schieds­gerich­ten vorbehalten sind, bera­ten und be­schließen.

(4) Die Landesversammlung beschließt den Haushalt des Landesverbandes, die Finanzordnung und die Höhe der Sonder-beiträge nach §4 Abs. 3. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Landesausschusses sowie die Kommentierung der Passagen über die Finanzen durch den Finanzausschuss entgegen und beschließt über die Entlastung der Vorsitzenden, der/des Schatzmeisters/in und des Landesausschusses.

15 Landesversammlung: Einberufung, Antragsfrist, Antragsberechtigung und Beschlussfähigkeit

(1) Die Landesversammlung ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von acht Wochen einzuberufen. Außerordent­liche Landesversammlungen werden nach einem Beschluss des Landesvorstandes, des Landesausschusses, der Landesversammlung oder eines Fünftels der Kreisverbände einberufen. Für außerordentliche Landesversammlungen kann der Landesvorstand in dringenden Fällen mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Ladungsfrist verkürzen, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe für die Verkürzung sind in der Ladung an zu geben.

(2) Antragsberechtigt sind 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, die Delegierten, der Landesvorstand, der Landesausschuss, die Gebietsverbände, der Finanzausschuss, die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag, GRIBS, GJ Bayern, Campusgrün Bayern und die aner­kannten Landesarbeitsgemeinschaften.

(3) Anträge, die auf der Landesversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vorher bei der Landesgeschäftsstelle eingehen. Die vorliegenden Anträge sind mit der Einberufung der Landesversammlung zu verschicken, die übrigen fristgerecht eingereichten Anträge unverzüglich nach Schluss der Antragsfrist.

(4) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Sie können nur von mindestens 15 Delegierten gemeinsam, dem Landesvorstand, dem Landesausschuss, den Gebietsverbänden, dem Finanzausschuss, den anerkannten Landesarbeitsgemeinschaften, der Landesmitgliederversammlung der GJ Bayern sowie von der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag gestellt werden. Ein Initiativantrag wird behandelt, wenn sich ein Drittel der gemeldeten Delegierten (gemessen an der Zahl der ausgegebenen Stimmkarten) für seine Behandlung ausspricht.

(5) Wird die Ladungsfrist auf unter vier Wochen verkürzt, so müs­sen Anträge eine Woche nach der Ein­berufung in der Landesge­schäftsstelle ein­gehen. Anträge, die sich nicht mit den Themen, die den Grund für die Verkürzung der Ladungsfrist dar­stel­len, befassen, sind wie Initia­tivanträge zu be­han­deln. Wenn technische Gründe die Ursache der Verkürzung darstellen, gilt diese Beschrän­kung des Antragsrechts nicht.

(6) Die Landesver­sammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gemeldeten Delegierten anwesend ist bzw. solange die Fest­stellung der Beschluss­fähigkeit nicht beantragt wird.

16 Geschäftsordnung der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung wird von einem Mitglied des Landesvor­stands eröffnet und bis zur Wahl des Präsidiums geleitet.

(2) Über die Landesversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das alle Beschlüsse einschließlich der Ablehnung von Anträgen und alle Wahlergebnisse enthält. Wurden die Stimmen ausgezählt, so sind die Zahlen in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von den ProtokollführerInnen und zwei Mitgliedern des Präsidiums zu un­terzeichnen.

(3) Die Landesversammlung beschließt eine Geschäftsordnung, die alles weitere regelt. Diese Geschäftsordnung gilt auch für folgende Landesversammlungen.

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17 Landesausschuss

(1) Der Landesausschuss besteht aus

  • dem Landesvorstand
  • den beiden Fraktionsvorsitzenden im Bayerischen Landtag
  • der Sprecherin/ dem Sprecher der bayerischen Landesgruppe im Bundestag
  • jeweils einer/m von den Bezirksversammlungen gewählten Vertreter/in. Es wird empfohlen, ein Mitglied des Bezirksvorstandes in den Landesausschuss zu entsenden.
  • weiteren neun von der Landesversammlung zu wählenden Mitgliedern, davon insgesamt maximal ein Mitglied des Landtages, des Bundestages oder des Europaparlamentes. Es wird empfohlen, dass die Grüne Jugend Bayern und GRIBS im Landesausschuss vertreten sind.

Grüne Mitglieder der Bay. Staatsregierung gehören dem Landesausschuss zusätzlich an, jedoch ohne Stimmrecht.

Es ist Aufgabe der delegierenden Gremien zu gewährleisten, dass der Landesausschuss in seiner gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllt.

Die SprecherInnen der Landesarbeitsgemeinschaften sind thematisch zu den Sitzungen mit einzuladen.

(2) Der Landesausschuss koordiniert die politischen Aktivitäten des Landesverbands und berät und unterstützt den Landesvorstand. Er vernetzt die unterschiedlichen Ebenen der Landespartei. Der Landesausschuss setzt den Haushalt des Landesverbandes vorläufig in Kraft und beschließt einen gegebenenfalls notwendigen Nachtragshaushalt, die Erstattungsordnung des Landesverbandes sowie die Vergütungsordnung des Landesvorstandes. Er beschließt über die An- und Aberkennung von Landesarbeitsgemeinschaften. Darüber hinaus beschließt er über alle Themen, die ihm von einer Landesversammlung oder dem Kleinen Parteitag übertragen werden.

(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesausschusses beträgt zwei Jahre, beginnend mit der Wahl der weiteren VertreterInnen durch die Landesdelegiertenkonferenz. Wiederwahl ist möglich. Die weiteren Mitglieder des Landesausschusses werden auf derselben Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl der gewählten Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(4) Der Landesausschuss tagt mindestens alle zwei Monate, außerdem auf Wunsch von sechs seiner Mitglieder oder des Landesvorstands.

(5) Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein/e Vorsitzende/r. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.

(6) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

18 Kleiner Parteitag

(1) Der Kleine Parteitag ist das oberste beschlussfassende Organ zwischen den Landesversammlungen. Er bestimmt die Politik des Landesverbandes zwischen den Landesversammlungen. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die die Landesversammlung an ihn delegiert. Der Kleine Parteitag übernimmt jedoch keine Aufgaben, die gemäß § 14, Abs. 1, 2, 3 (Satz 1) und 4 der Landesversammlung vorbehalten sind.

(2) Der Kleine Parteitag besteht aus den Delegierten der Kreisverbände, dem Landesausschuss sowie je zwei vom Landesverband der Grünen Jugend und vom LAG-SprecherInnen-Rat aus seiner Mitte gewählten Vertreter/innen, die jeweils Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sein müssen. Jeder Kreisverband entsendet bis einschließlich 125 Mitglieder eine/n Delegierte/n und für jede weitere angefangenen 150 Mitglieder eine/n weitere/n Delegierte/n. § 13 (1), Satz 3 gilt entsprechend. Sollte bei der Wahl der Delegierten in den Kreisverbänden bis 125 Mitgliedern für den kleinen Landesparteitag ein männlicher Delegierter gewählt werden, entsendet der Kreisverband in der darauffolgenden Wahl der Delegierten eine weibliche Delegierte. Die Kreisverbände ab 125 Mitgliedern sollen bei den Delegierten die Mindestparität für Frauen wahren.

(3) Bei der Wahl der/des Delegierten in den Kreisverbänden gilt das Frauenstatut.

(4) Der Kleine Parteitag tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen. Zu einer weiteren Sitzung tritt der Kleine Parteitag zusammen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder, ein Fünftel der Kreisverbände, der Landesausschuss oder der Landesvorstand dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gemeldeten Delegierten anwesend ist bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.

(5) Antragsberechtigt sind 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, die Delegierten, der Landesvorstand, der Landesausschuss, die Gebietsverbände, der Finanzausschuss, die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag, GRIBS, GJ Bayern, Campusgrün Bayern und die anerkannten Landesarbeitsgemeinschaften. Anträge, die auf dem Kleinen Parteitag behandelt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vorher bei der Landesgeschäftsstelle eingehen.

(6) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Sie können von mindestens 10 Delegierten gemeinsam, dem Landesvorstand, dem Landesausschuss, den Gebietsverbänden, dem Finanzausschuss, den anerkannten Landesarbeitsgemeinschaften, der Landesmitgliederversammlung der GJ Bayern sowie von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bayerischen Landtag gestellt werden.
Ein Initiativantrag wird behandelt, wenn sich ein Drittel der gemeldeten Delegierten (gemessen an der Zahl der ausgegebenen Stimmkarten) für seine Behandlung ausspricht.

(7)  Damit alle Mitglieder ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können, müssen Kleine Parteitage barrierefrei durchgeführt werden. Gehörlosen, hörgeschädigten, blinden und sehbehinderten Menschen ist eine gleichberechtigte Teilnahme zu ermöglichen.

(8) Der Kleine Parteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

19 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus vier Mitgliedern, darunter

  • zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau;
  • dem/der Landesschatzmeister*in;
  • der frauenpolitischen Sprecherin;
  • der/dem kommunalpolitischen Sprecher*in.

Höchstens 2 Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtages, Bundestages oder Europaparlaments sein. Von den beiden Vorsitzenden darf dies nur eine/r sein. Regierungsmitglieder dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Einer der beiden Vorsitzendenposten muss mit einer Frau besetzt werden. Der Landesvorstand ist quotiert.

Sollten nicht genügend Frauen für die Arbeit im Landesvorstand gewählt werden, bleiben die Plätze zunächst unbesetzt. Die Wahl wird auf die nächste Wahlversammlung verschoben, zu der ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehende Wahl eingeladen wird.

(2) Der Landesvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Landesverbandes zwischen den Landesversammlungen. Ihm obliegt die Betreuung und Beratung der Orts-, Kreis-, Regional- und Bezirks­verbände.

Die Beschlüsse der Landesversammlung werden vom Landesvorstand ausgeführt.

Der Landesvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbe­fugt die Landesgeschäftsstelle. Er nimmt im Rahmen des Stellenpla­nes Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen vor.

Zur Vertretung nach außen sind die Vorsitzenden je einzeln be­rechtigt.

(3) Der/die Landesschatzmeister/in trägt Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanziellen Abrechnungen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(5) Mitglieder des Landesvorstandes können jederzeit von einer Landesversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Die Abwahl erfolgt mit der Mehrheit der gemeldeten Delegierten.

(6) Der Landesvorstand tagt bei Bedarf. Er wird von der/m Vorsitzenden oder auf Wunsch von zwei seiner Mitglieder schriftlich oder mündlich ein­berufen.

(7) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein/e Vorsitzende/r. Be­schlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.

(8) Den Mitgliedern des Landesvorstandes ist die Ausübung weiterer Vorstandsämter in der Partei untersagt.

(9) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

20 Landesschiedsgericht

(1) Die Landesversammlung wählt eine/n Vorsitzende/n des Landes­schiedsgerichtes, zwei BeisitzerInnen und drei Ersatzmitglieder je­weils in einer definierten Reihenfolge. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Landesschieds­gerichtes dürfen keine anderen Ämter in der Partei bekleiden.

(2) Scheidet ein Mitglied des Landesschiedsgerichtes aus, so rückt das nächstgewählte Ersatzmitglied nach.

(3) Scheidet der/die Vorsitzende aus, so wird der/die Beisitzer/in mit der längsten Amtszeit Vorsitzende/r, ersatzweise der/die nächstgewählte Beisitzer/in.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem/r Vorsitzenden und zwei BeisitzerInne/n. Die Vertretung im Verhinde­rungsfall entspricht dem Nachrücken beim Ausscheiden von Mitglie­dern. Das Landesschiedsgericht verhandelt in parteiöffentlicher Sitzung und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Ersatzmit­glieder dürfen an der Beratung über die Entscheidung teilnehmen.

(5) Das Landesschiedsgericht ist Berufungsinstanz gegen Entschei­dungen der Kreisschiedsgerichte. Es entscheidet außerdem in allen Fällen, in denen ein Kreisschiedsgericht entscheiden würde, ein solches aber nicht vorhanden ist.

(6) Das Landesschiedsgericht ist in erster Instanz zuständig in Streitigkeiten zwischen Gebietsverbänden, zwischen Organen der Be­zirksverbände und zwischen Organen des Landesverbandes.

(7) Gegen einzelne Mitglieder kann das Landesschiedsgericht neben dem Ausschluss auch auf Rüge, auf Amtsenthebung und auf Ausschluss von Parteiämtern für höchstens drei Jahre entscheiden. Anträge auf solche Maßnahmen können nur Vorstände und Mitglieder- bzw. Dele­giertenversammlungen von Gebietsverbänden stellen, denen die be­treffenden Mitglieder angehören.

(8) Gegen Gebietsverbände kann das Landesschiedsgericht Auflösung anordnen, wenn sie Bestimmungen der Satzung missachten, insbeson­dere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen, oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder wenn sie in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei verstoßen.

(9) Neben der Auflösung kann das Landesschiedsgericht Verweise so­wie die Amtsenthebung von Vorständen und einzelnen Vorstandsmit­gliedern verfügen. Es kann für den Fall einer Amtsenthebung ein­zelne Mitglieder bis zur Neuwahl mit der kommissarischen Vor­standsarbeit beauftragen. Anträge auf Maßnahmen gegen Gebietsver­bände können nur von Vorständen oder Mitglieder- bzw. Delegierten­versammlungen übergeordneter Gebietsverbände gestellt werden.

21 Finanzausschuss

(1) Der Finanzausschuss besteht aus höchstens 8 Personen, darunter das von der Landesversammlung zu wählende sachverständige Mitglied des Bundesfinanzrates.

(2) Der Finanzausschuss trifft sich nach Möglichkeit regelmäßig. Vor Landesversammlungen trifft er sich so rechtzeitig, dass er eine Stel­lungnahme zur aktuellen Situation der Finanzen des Landesverbandes erstellen kann (Vermögen, Rückstellungen, Stellenplan, Haushalts-Soll-/Ist-Ver­gleich, Perspektiven usw.).

(3) Der Finanzausschuss bestimmt aus seinen Reihen die StellvertreterInnen der bayerischen Basismitglieds des Bundesfinanzrates.

Der Finanzausschuss nimmt zu allen fi­nanzwirksamen Anträgen auf Landesversammlungen und zum Haushaltsentwurf Stellung.

22 RechnungsprüferInnen

(1) Die Landesversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen und zwei stellvertretende RechnungsprüferInnen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Haus­haltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung.

(2) Die RechnungsprüferInnen haben jederzeit Einsicht in alle Finanz-unterlagen des Landesverbandes.

23 Landesarbeitsgemeinschaften

(1) Zur innerparteilichen, fachlichen Beratung abgegrenzter politischer Themen können Landesarbeitsgemeinschaften gebildet werden. Sie bedürfen der Anerkennung durch den Landesausschuss. Diese kann erteilt werden, wenn die Landesarbeitsgemeinschaften überregional besetzt sind, ihr Schwerpunkt nicht bereits durch andere Landesarbeitsgemeinschaften abgedeckt ist und ein/e Finanzverantwortliche/r sowie mindestens ein/e SprecherIn benannt sind.

Landesarbeitsgemeinschaften können sich in Fachbereiche zusammenschließen und eine oder mehrere FachbereichskoordinatorInnen wählen.

(2) Zur Gründung einer Landesarbeitsgemeinschaft sind alle Kreis- und Bezirksverbände und der Landesvorstand einzuladen.

(3) Öffentlichkeitsarbeit und Außenvertretung der Landesarbeitsgemeinschaften sind mit dem Landesvorstand abzustimmen.

(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften legen dem Landesvorstand jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der den nach Parteiengesetz vorgeschriebenen Finanzbericht enthält und in dem insbesondere darzulegen ist, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 noch vorliegen. Der Landesvorstand kann nach Prüfung der Rechenschaftsberichte beim Landesausschuss den Entzug der Anerkennung als Landesarbeitsgemeinschaft beantragen. Legt eine Landesarbeitsgemeinschaft keinen Rechenschaftsbericht vor, verliert er die Anerkennung.

(5) Die SprecherInnen der Landesarbeitsgemeinschaften entsenden je ein/e Sprecher/in in den LAG-SprecherInnenrat. Dieser tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Dem LAG-SprecherInnenrat obliegt die Koordinierung der inhaltlichen Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften, soweit sich über den Rahmen einer einzelnen Landesarbeitsgemeinschaft hinausgehende Berührungspunkte ergeben oder Koordinierungsbedarf entsteht. Er wählt die Delegierten der Landesarbeitsgemeinschaften für den kleinen Parteitag und beschließt über die Verteilung der vom Landesverband für die Landesarbeitsgemeinschaften vorgesehenen allgemeinen Zuschüsse. Er wird bei der beabsichtigten Gründung und Auflösung von Landesarbeitsgemeinschaften vom Landesvorstand konsultiert. Der LAG-SprecherInnenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

24 Landesgeschäftsstelle

(1) Die technische Abwicklung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes obliegt im Rah­men von § 18 Abs. 2 der Landesgeschäftsstelle.

(2) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Bayern bilden mit allen Betriebsstät­ten einen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsge­setzes. Die Mitbestimmungsrechte der MitarbeiterInnen sollen über die Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz hinausgehen. Sie sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt eine Einigung nicht zu­stande, entscheidet eine Einigungsstelle aus je zwei Vertre­terInnen von MitarbeiterInnen und Landesvorstand und dem/r Vor­sitzenden des Landesschiedsgerichtes als Vorsitzendem/r.

(3) Alle im Stellenplan enthaltenen Positionen sind vor der Beset­zung mindestens mitgliederöffentlich auszuschreiben.

(4) Bei Einstellungen ist die Mindestparität für Frauen zu beach­ten.

25 Delegierte zum Länderrat

(1) Die Landesversammlung wählt zwei Delegierte und zwei Ersatzdelegierte auf Vorschlag des Landesausschusses. Ein/e Delegierte/r und ein/e Ersatzdelegierte/r müssen dem Landesvorstand angehören.

(2) Die weiteren Delegierten und eine entsprechende Zahl von Ersatzdelegierten werden von der Landesversammlung ge­wählt. Die Vertretung im Verhinderungsfalle richtet sich nach der Reihenfolge der Stimmergebnisse der Ersatzdelegierten.

26 Delegierte zum EGP Congress

(1) Die Landesversammlung wählt jeweils einen Delegierten und eine Ersatzdelegierte auf Vorschlag des Landesvorstands, des Landesauschusses sowie der LAG Internationales.

(2) Die weiteren Delegierten und eine entsprechende Anzahl von Ersatzdelegierten werden von der Landesversammlung ge­wählt. Die Vertretung im Verhinderungsfalle richtet sich nach der Reihenfolge der Stimmergebnisse der Ersatzdelegierten.

27 Wahlen, Abwahlen, Beschlüsse, Protokolle, Einladungen

(1) Soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders geregelt, sind Sitzungen von Gremien und Organen mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen sind.

(2) Wahlen zu Vorständen, zu Schiedsgerichten, von Delegierten und von BewerberInnen zu allgemeinen Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch er­hebt. Wahlverfahren sind so auszurichten, dass Mindestparität für Frauen gewährleistet ist.

(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, im ersten Wahl­gang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder­lich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich diesem doppelt so viele BewerberInnen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ih­rer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewer­berInnen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.

(4) Wahlen in gleichartige Positionen und für Bewer­berInnenlisten für allgemeine Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt wer­den. Dabei hat jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Stel­len zu besetzen sind. Zur besseren Vertretung von Minderheiten kann das Stimmrecht so geregelt werden, dass die Stim­menzahl auf zwei Drittel (nach oben gerundet) der in einem Wahl­gang zu beset­zenden Positionen begrenzt wird; dann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

(5) Vor Beginn des ersten Wahlgangs kann die Versammlung bestim­men, dass nur gewählt ist, wer ein Quorum erreicht. Das Quorum darf im Falle der Absätze 3 Satz 3 (zweiter Wahlgang) und 4 Satz 2 (Wahlen in gleichartige Positionen) nicht über 50%, im Falle des Absatz 4 Satz 3 (Minderheitenschutz-Wahlverfahren) nicht über 33% der abgegebenen gültigen Stimmen liegen. Bleiben Plätze unbesetzt, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ob eine Ergän­zungswahl stattfindet.

(6) Soweit nicht durch Satzung, Gesetz oder Beschluss anders gere­gelt, betragen die Amtszeiten grundsätzlich 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(7) Die Mitglieder des Landesausschusses und die Delegierten zum Länderrat können jederzeit von einer Landesversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der Landes­vorstand, jede Bezirksversammlung, fünf Kreisverbände oder 25 De­legierte gemeinsam. Die Abwahl erfolgt mit der Mehrheit der gemel­deten Delegierten.

(8) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.

Alle gewählten Organe, Kommissionen sowie Vertretungen und Abordnungen sind zu mindestens 50% mit Frauen zu besetzen.

(9) Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betref­fen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt, entschei­det die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen. Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.

Die zur Abstimmung ste­henden Fragen werden zur weitergehenden Beratung an die Basis ver­wiesen. Die Anträge werden auf die nächste Landesversammlung verwiesen. Bei der zweiten Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden stimmberechtigten Frauen bindend.

Bezirks- und Kreisverbände regeln dies analog.

(10) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwe­senden, bei Landesversammlungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der De­legierten (gemessen an der Zahl der ausgegebenen Stimmkarten) ge­fasst. Anträge zu Satzungsänderungen sind nur als fristgerechte An­träge zulässig.

(11) Sitzungen von Organen und Gremien im Landesverband sind öf­fentlich, wenn nicht durch Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist. Vorstände tagen mitgliederöffentlich, in Personalangelegen­heiten müssen sie die Öffentlichkeit ausschließen, zu internen Be­ratungen, bei denen keine Beschlüsse gefasst werden dürfen, können sie die Öffentlichkeit mit Zwei-Drittel-Mehrheit ausschließen.

(12) Versammlungen und Sitzungen sind zu protokollieren. Die Pro­tokolle sind für Mitglieder in geeigneter Form zugänglich zu ma­chen.

(13) Der für die Einberufung von Delegiertenversammlungen zum Zwecke der Aufstellung von BewerberInnen zu allgemeinen Wahlen zuständige Vorstand kann zulassen, dass die Delegierten abweichend von den §§ 8 Absatz 2, 9 Absatz 4, 10 Absatz 3 und 13 Absatz 1 von den Mitgliederversammlungen in den Stimm- bzw. Wahlkreisen gewählt werden.

(14) Präsidien von Versammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd.

Ist die kürzere Redeliste erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

28 Unvereinbarkeit von Ämtern

(1) ArbeitnehmerInnen der Partei dürfen keine Vorstandsämter auf gleicher Ebene innehaben. ArbeitnehmerInnen von Fraktionen der Partei dürfen ehrenamtlich Vorstandsämter innehaben.

(2) Die Vorsitzenden des Landesverbandes, Abgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag, Bundestag und Europaparla­ment sowie Inha­berInnen von Regierungsämtern dürfen für die Dauer ihrer Amtszeit keine Aufsichtsratsposten sowie bezahlte Berater­verträge annehmen oder innehaben. Dies gilt nicht, wenn die Posi­tion an ein Mandat gekoppelt ist.

29 Auflösung des Landesverbandes

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur die Landesversamm­lung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Ge­samtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.

(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Landesverbandes beschlossen, so hat die Landesversammlung vor die­ser Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Landesver­bandes im Falle einer Auflösung zu entscheiden.

30 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Landesversamm­lung am 7. März 1987 in Kraft, zugleich tritt die Satzung vom 16. März 1980, zuletzt geändert am 31. Oktober 1985, außer Kraft.

(2) Satzung

  • geändert durch die Landesversammlung am 14./15. Juli 1990 in Gra­fing;
  • geändert durch die Landesversammlung am 6. April 1991 in Erlangen;
  • geändert durch die Landesversammlung am 15./16. Juni 1991 in Lindau;
  • geändert durch die Landesversammlung am 27./28. Juni 1992 in Nürn­berg;
  • geändert durch die Landesversammlung am 3. Juli 1993 in Lindau;
  • geändert durch die Landesversammlung am 19. Mai 1996 in Ansbach;
  • geändert durch die Landesversammlung am 10./11. Juli 99 in Lindau;
  • geändert durch die Landesversammlung am  20. Okt. 2001 in Augsburg;
  • geändert durch die Landesversammlung am 23./24. Nov. 2002 in Bamberg;
  • geändert durch die Landesversammlung am 21. Nov. 2004 in Lindau und durch die Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmung), festgestellt am 20. Januar 2005;
  • geändert durch die Landesversammlung am 18./19. Okt. 2008 in Rosenheim;
  • geändert durch die Landesversammlung am 21./22. Nov. 2009 in Bamberg;
  • geändert durch die Landesversammlung am 22./23. Okt. 2011 in Bad Windsheim;
  • geändert durch die Landesversammlung am 6./7. Okt. 2012 in Rosenheim;
  • geändert durch die Landesversammlung am 16./17. Nov. 2013 in Augsburg;
  • geändert durch die Landesversammlung am 17./18. Okt. 2015 in Bad Windsheim;
  • geändert durch die Landesversammlung am 15./16. Okt. 2016 in Schweinfurt;
  • zuletzt geändert durch die Landesversammlung am 2/3. Februar 2019 in Bad Windsheim

Frauenstatut

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben als politische Partei als Teil neuer sozialer Be­wegungen, zu denen auch die Frauenbewegung gehört, den Anspruch, ihre Ziele selbst ein zu lösen und ihren Idealen nach in­nen gerecht zu werden. Ein wesentliches Ziel ist die Verwirkli­chung der Rechte und Interessen von Frauen. In diesem Punkt gibt es auch in der grünen Partei Diskrepanzen zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Wir stellen fest, dass innerhalb der Arbeitsstruktu­ren von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die einen Teil des öffentlichen Le­bens darstellen und spiegeln sowie innerhalb der Parteigremien Pa­rität und gleichberechtigte Arbeits­bedingungen keinesfalls durch­gängig gewährleistet sind.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben allerdings in dem ernst zu nehmenden Be­streben, Denken und Handeln in Einklang zu bringen, spezifisch „grüne“ Ver­haltensformen im Umgang mit Frauen ausgeprägt, die widersprüchli­che Tendenzen in sich tragen. Auf der einen Seite steht der Wunsch, neue Umgangsformen im politischen Alltag zu fin­den, neue Inhalte zuzulassen und Unterdrückungsmechanismen zu ver­meiden. Für viele Männer bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedeutet das, dass sie den emanzipato­rischen Forderungen von Frauen nicht entge­gentreten oder sogar scheinbar auf die eigenen Interessen als Mann verzichten. Anderer­seits gibt es Tendenzen des bewussten und des unbewussten Zurückfal­lens in traditionelle Denkmuster und in alte Formen männlicher Do­minanz, die die ungleiche Stellung und die mangelnde Berücksichti­gung der Interessen von Frauen in der grünen Politik festschrei­ben.

Frauen und Männer bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wissen, dass sich eine Veränderung durch das bloße Hoffen auf gute Vorsätze nicht errei­chen lässt. Veränderungen müssen auf vielen Ebenen ansetzen.

Das Frauenstatut benennt verbindliche Korrektivmaßnahmen, die den gewöhnlichen Strukturen entgegenwirken und neue Entwicklungen und Erfahrungen möglich machen. Wesentliche Elemente darin sind die Schaffung paritätischer Bedingungen und die Garantie der Sichtbar­keit von Frauen nach innen und außen. Für die Sichtbarkeit spielt Sprache eine wesentliche Rolle. Geschlechtergerechte Sprache ist deshalb ein Grundsatz Grüner Politik. Die Parität in den auf Lan­desebene zu besetzenden Organen und Gremien ist nicht etwa ein Zu­geständnis auf Zeit, sondern ein Grundgedanke grüner Utopie und ein echter Teil der Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen. Parität beschränkt sich dabei nicht nur auf die numerische Repräsentanz von Frauen, Parität heißt vielmehr, dass eine Gleich­verteilung sämtlicher Aufgabenfelder innerhalb der Gremien vorge­nommen werden muss. Unser Ziel ist, dass Frauen nicht nur ihre for­malen Rechte einfordern, sondern dass sie in allen Lebensbereichen über ihre Interessen selbst bestimmen.

Das Frauenstatut reicht als Ansatz allein nicht aus, da es die Probleme zunächst nur auf einer organisatorischen, formalen Ebene angeht. Die im Statut enthaltenen Maßnahmen sind nicht unser Ziel, sondern nur ein Weg, die Interessen von Frauen zu verwirklichen. Es hat deshalb vor allem die Zielsetzung, weitere Veränderungen voran zu treiben und zu erleichtern. Dieses Vorgehen führt jedoch nur dann zum Erfolg, wenn eine Grundlage, d. h. die Bereitschaft zum Umdenken und die Offenheit für neue Entwicklungen vorhanden und gewollt ist.

Rahmenbedingungen

§ 1 Mindestquotierung
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.

Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.

2 Versammlungen
Präsidien von Versammlungen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd.
Ist die kürzere Redeliste erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

3 Gremien und Organe
Ist bei zu beschickenden Gremien und Organen nur ein Platz zu besetzen, soll eine Frau delegiert werden. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Versammlung, wie verfahren werden soll.

4 Frauenabstimmung und Vetorecht
Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen.
Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.
Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehende Beratung an die Basis verwiesen. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren, stärker in die Partei hineingetragen werden.
Die Anträge werden auf die nächste Landesversammlung verwiesen. Bei der zweiten Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden stimmberechtigten Frauen bindend.
Bezirks- und Kreisverbände regeln dies analog.

5 Einstellung von ArbeitnehmerInnen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden als Arbeitgeberin auf die Gleichstellung der Aufgaben unter Frauen und Männern achten. Daher werden alle Stellen auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher formaler Qualifikation solange bevorzugt eingestellt, bis die Parität erreicht ist.

6 Weiterbildung
Bündnis 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.

Innerparteiliche Strukturen

§ 7 Landesarbeitsgemeinschaften
Zu den innerparteilichen Strukturen gehört die LAG Frauen.
Die LAG Frauen bereitet inhaltliche Fragen zu Frauen- und Lesbenpolitik vor, diskutiert sie und nimmt in Abstimmung mit den Frauen des Landesvorstandes öffentlich Stellung zu aktuellen politischen Fragen.
In der LAG Frauen arbeiten grüne und nichtgrüne Frauen zusammen.

8 Landesfrauenreferat
In der Landesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Landesvorstand eine Frauenreferentin ein.
Die Auswahl der Frauenreferentin obliegt einem Gremium, das sich aus einer Frau aus dem Landesvorstand, zwei Frauen aus dem Landesausschuss und drei Frauen aus der LAG Frauen zusammensetzt.
Bei einer Kündigung der Frauenreferentin von Seiten des Landesvorstandes muss die LAG Frauen angehört werden
Das Landesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache mit den Frauen des Landesvorstandes.
Das Landesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.
Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit den Frauen des Landesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen landesweiten Gremien, Organen und Kommissionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die Landesfrauenreferentin legt der LAG Frauen jährlich einen Arbeitsbericht vor.

Urabstimmungsordnung

1 Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern

(1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern ist berechtigt, das Verfahren für eine Urabstimmungsinitiative einzuleiten.

(2) Eine Urabstimmungsinitiative muss folgende Bestandteile enthalten:
Antragstext, Anschrift von zwei Vertrauenspersonen (Initiator*Innen), Name, Anschrift, Kreisverband, Unterschrift von zehn von hundert Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern.

(3) Maßgeblich für die Berechnung des 10-Prozent-Quorums ist die Zahl der
Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres lt. Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfungsinstituts.

(4) Die Unterstützung einer Urabstimmungsinitiative von Mitgliedern verliert nach sechs Monaten ihre Gültigkeit bzw. muss gegebenenfalls erneut beschlossen werden.

2 Urabstimmungsinitiativen von Kreisverbänden

(1) Der Urabstimmungsinitiative von Kreisverbänden sind zusätzlich zu dem
Antragstext einer Urabstimmungsinitiative folgende Unterlagen beizufügen:

Von jedem unterstützenden Kreisverband ein von dem/der ProtokollführerIn
unterzeichneter Protokollauszug der Versammlung, auf der die Unterstützung der Urabstimmungsinitiative durch den Kreisverband beschlossen wurde, mit Anschrift von zwei Vertrauenspersonen.

(2) Maßgeblich für die Berechnung des 25-Prozent-Quorums der Kreisverbände ist die Zahl der zum 31.12. des Vorjahres existierenden Kreisverbände.

(3) Die Unterstützung einer Urabstimmungsinitiative von Kreisverbänden verliert nach sechs Monaten ihre Gültigkeit bzw. muss gegebenenfalls erneut beschlossen werden.

3 Antragstext

(1) Der Antragstext muss eine Abstimmungsfrage enthalten, die mit ja, nein oder Enthaltung beantwortet werden kann. Suggestivfragen sind unzulässig.

(2) Ein Antragstext, der sich auf die Benennung von Spitzenkandidaturen bezieht, muss die genaue Anzahl der zu benennenden Positionen enthalten. Sollten mehrere konkurrierende Anträge vorliegen, die die erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 12(1), Satz 1 der Satzung erfüllen, so entscheidet eine Landesversammlung oder ein Kleiner Parteitag mit relativer Mehrheit darüber, welcher Antrag die Grundlage für das Urwahlverfahren bildet.

(3) Urabstimmungsinitiativen, deren Umsetzung in die Autonomie der Kreis- oder Ortsverbände eingreifen würden, deren Inhalte gegen das Parteiengesetz sowie bindende Regeln der Bundessatzung verstoßen sowie Urabstimmungsinitiativen zum Haushalt des Landesverbandes sind unzulässig.

(4) Über eine mögliche Unzulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag des Landesausschusses.

4 Informationspflichten der Landesgeschäftsstelle

(1) Die Initiative zu einer Urabstimmung ist der Landesgeschäftsstelle unter Beifügung des Antragstextes mitzuteilen. Die Mitglieder werden über die Initiative zu einer Urabstimmung zeitnah durch die LGS informiert.

(2) Über die erfolgreiche Initiative einer Urabstimmung ist die Mitgliederbasis innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der gemäß § 1 oder § 2 UrabStO vorzulegenden Unterlagen über die Kreisverbände zu informieren.

5 Urwahl – Bewerbungsphase

(1) Ist der Gegenstand der Urabstimmungsinitiative eine Benennung von Spitzenkandidaturen für eine Landtagswahl, so können innerhalb von vier Wochen nach Information der Kreisverbände gemäß § 4 Absatz 2 UrabStO Bewerbungen auf die zu entscheidenden Positionen in Textform bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der Landesgeschäftsstelle. Bewerben können sich alle Mitglieder, die nach Landeswahlgesetz das passive Wahlrecht besitzen und als Stimmkreisbewerber*in der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Bayerischen Landtag aufgestellt sind. Außerdem ist es möglich, sich mit einem Votum von mindestens drei Kreisverbänden zu bewerben, soweit der Kreisverband noch nicht an der Aufstellung von Direktkandidat*innen beteiligt war. Jede Gliederung kann maximal ein Votum für eine Person zur Kandidatur als Spitzenkandidat*in vergeben.

(2) Sollten weniger oder genauso viele Bewerbungen eingehen, wie zu besetzende Positionen vorhanden sind, findet eine Urwahl nicht statt. In diesem Fall entscheidet die Landesversammlung über die Besetzung der Positionen.

(3) Die eingegangenen Bewerbungen werden nach Bewerbungsschluss gemeinsam in geeigneter Form allen Kreisverbänden zur Verfügung gestellt. Diese übernehmen die Weiterleitung an die Mitglieder.

6 Stimmberechtigung und Verfahren

(1) Der Stichtag für die Ermittlung der stimmberechtigten Mitglieder liegt vier Wochen vor der Versendung der Urabstimmungsunterlagen. Basis für die Bestimmung der Mitgliedschaft und den Versand der Unterlagen bildet die Mitgliederdatenbank Sherpa.

(2) Das Verfahren zur Umsetzung einer Urabstimmung wird nach Inhalt und Ziel der Urabstimmung jeweils gesondert vom Landesausschuss beschlossen. In diesem Verfahren werden geregelt:

  • Die Urabstimmungsunterlagen
  • Die Maßnahmen zur  Diskussion der Urabstimmungsfrage und zur Meinungsfindung
  • Die Fristen zur Vorlage der Urabstimmungsunterlagen bei den Mitgliedern
  • Der Einsendeschluss der Stimmzettel
  • Der Stichtag der Auszählung

(3) Die eingehenden Urabstimmungsunterlagen sind an einem Ort zu verwahren, wo sie vor jedem unrechtmäßigen Zugriff geschützt sind. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein gesondertes Postfach angemietet wird und ein Notar hinzugezogen wird, der den Eingang überwacht.

7 Durchführung der Urabstimmung

(1) Jedes Mitglied erhält Urabstimmungsunterlagen mit folgendem Inhalt:

  • Abstimmungsformular/Wahlzettel
  • Persönliche Versicherung

(2) Das Abstimmungsformular sowie die ausgefüllte persönliche Versicherung sind fristgerecht zurück zu senden. Als fristgerecht eingegangen gelten alle Abstimmungsunterlagen, die am Tag des Einsendeschlusses in der Landesgeschäftsstelle bis 24 Uhr ankommen.

(3) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist im Regelfall auf einen Zeitpunkt zwischen dem 14. und 28. Tag nach Absendung der Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder festzulegen. In den bayerischen Sommerferien können keine Urabstimmungen durchgeführt werden.

(4) Die Kosten des Versendens der Abstimmungsunterlagen trägt der/die Absender*in. Die Landesgeschäftsstelle hat die Annahme unfrankierter Abstimmungsbriefe prinzipiell zu verweigern.

8 Auszählung und Abstimmungsverfahren

(1) Bei der Auszählung sind festzustellen:

  • die Zahl der versandten Urabstimmungsunterlagen,
  • die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgelaufenen Urabstimmungsbriefe,
  • die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare,
  • die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare,
  • die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen,
  • bei Benennungen von Spitzenkandidaturen: die auf die jeweiligen Bewerber*innen entfallenen JA-Stimmen, die NEIN-Stimmen und die Enthaltungen.

(2) Abstimmungsformulare, denen keine gültige, unterschriebene eidesstattliche Erklärung beigefügt ist, sind ungültig. Enthaltungen sind gültige Stimmen.

(3) Die Auszählung wird von den MitarbeiterInnen der Landesgeschäftsstelle und weiteren freiwilligen Mitgliedern der Partei unter der Führung und Kontrolle des/der Landesgeschäftsführers/in als AbstimmungsleiterIn durchgeführt. Die Auszählung wird von einer zu bestimmenden Zahl an Zwei-Personen-Teams durchgeführt, es gilt das Vier-Augen-Prinzip. Die Auszählung ist mitgliederöffentlich.

9 Abstimmungsverfahren

(1) Über mehrere Urabstimmungsinitiativen kann gemeinsam abgestimmt werden.

(2) Steht nur eine Abstimmungsfrage zur Entscheidung, so ist sie positiv
entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet.

(3) Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zur selben Thematik zur Entscheidung, so ist über jede Abstimmungsfrage einzeln mit Ja/Nein oder Enthaltung zu entscheiden. (Erhält mehr als eine Alternative eine Mehrheit der gültigen Stimmen, so gilt die Alternative als angenommen, die die meisten Ja-Stimmen erhält.) Erhält keine Alternative eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind alle Alternativen abgelehnt.

(4) Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen kann jede/r Abstimmungsberechtigte so viel JA-Stimmen vergeben, wie Positionen zu besetzen sind. Pro Kandidat*in kann nur eine Stimme vergeben werden. Der Wahlzettel kann insgesamt mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG gekennzeichnet werden. Die Zahl der abgegebenen Stimmen für männliche Bewerber darf die Zahl der für Männer offenstehenden Positionen nicht übersteigen; in diesem Fall ist der Stimmzettel ungültig.

(5) Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Wenn mehrere Kandidat*innen zur Wahl stehen, ist mindestens die Hälfte der Plätze mit Frauen entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen zu besetzen.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Landesversammlung über die Benennung in dem entsprechenden Fall.

10 Veröffentlichung des Ergebnisses

(1) Der/die AbstimmungsleiterIn teilt nach erfolgter Auszählung das Ergebnis dem Landesvorstand mit. Das Ergebnis der Urabstimmung ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu veröffentlichen.

(2) Die Urabstimmungsunterlagen können zwei Monate nach Veröffentlichung des Ergebnisses vernichtet werden. Die Auszählung und das Ergebnis sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

 

Anhang zur Satzung

Betreuung von Kindern
Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird nur bei Bedarf von den zuständigen Geschäftsstellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden eigene Kinderprogramme gestaltet.