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10.09.20 –
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen des Gemeinderats,
die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen beantragt für den künftigen Gemeinderat folgende Änderungen in der Geschäftsordnung. Wie besprochen sollen alle Änderungswünsche zunächst im Arbeitskreis vorbesprochen werden. Alle Punkte sind als separate Anträge zu verstehen. Sollte kein Konsens gefunden werden und die Anträge im Ratsgremium abgestimmt werden, so sollen unsere Anträge jeweils einzeln abgestimmt werden.
Das Vorwort der derzeit gültigen Geschäftsordnung schließt mit dem Satz “Soweit nicht bereits geschlechtsneutrale Formulierungen vorgesehen sind, schließt die gewählte männliche Form eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.”
Verwaltungssprache soll Frauen und Männer, Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen ansprechen und somit die tatsächliche Gleichbehandlung der Geschlechter fördern. In der Verwaltungssprache überwiegen noch immer maskuline Formulierungen. Das traditionelle Mitgemeintsein von Frauen führt zu Benachteiligung. Dies gilt es zu verändern. Die Verwendung allein der männlichen Form ist dem Anspruch einer geschlechtergerechten und demokratischen Sprache nicht angemessen.
Der Gemeinderat möge folgende Änderung an der Geschäftsordnung des Gemeinderates beschließen:
Die gesamte Geschäftsordnung wird hinsichtlich der sprachlichen Gleichstellung überarbeitet. Anstelle von einseitigen maskulinen oder femininen Personenbezeichnungen werden beide Schriftweisen gleichwertig verwendet. Ebenfalls können geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen (z. B. Personen, Mitglied, Elternteil) verwendet werden.
Vor Verabschiedung durch den Gemeinderat lässt die Kommune die neue Sprachfassung von der Gleichstellungsbeauftragen des Landkreises prüfen.
Begründung
Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist bereits im Bundesgleichstellungsgesetz §4 Absatz 3 verbindlich geregelt. Damit ist gesetzlich anerkannt, dass Sprache als Spiegel der sozialen Wirklichkeit funktioniert.1 Daraus folgt auch, dass Sprachpraktiken als soziale Handlungen auf eine Gesellschaft einwirken. Die Veränderung des Sprachgebrauchs ist somit ein wichtiger Baustein, um eine tatsächliche Gleichbehandlung von Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindlichen Alltag zu gewährleisten.
Sprache wirkt auf das Vorstellungsvermögen der Sprechenden ein. In den letzten Jahren ist ein Wandel des Sprachgebrauchs besonders bei der Verwendung von Personenbezeichnungen zu beobachten.
1 www.bmfsfj.de/blob/84108/9485b06497e0757523f7b2c701fba248/erfahrungsbericht- der-bundesregierung-zum-bundesgleichstellungsgesetz-data.pdf Seite 26 ff
Studien belegen, dass eine ausschließlich maskuline Referenz Frauen als Ausnahme oder als nicht vorhanden erscheinen lässt. Erst ausdrückliche Hinweise auf weibliche Beteiligung, insbesondere durch Benennung, machen die Präsenz von Frauen in allen Funktionen und Ämtern sichtbar. Die Frage nach Gleichbehandlung sollte zum verbindlichen Bestandteil des Denkens, Entscheidens und Handelns aller Beteiligten werden.
Der Gemeinderat möge folgende Änderung an der Geschäftsordnung des Gemeinderates beschließen:
§24 Abs 4 wird wie folgt geändert:
„Die Ladungsfrist beträgt für alle Sitzungen, auch für Ausschusssitzungen und Arbeitskreise, 7 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 5 Tage verkürzt werden. Die Begründung für einen dringenden Fall hat schriftlich mit der Einladung zuzugehen. Die Dringlichkeit ist dann gegeben, wenn eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann.
Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.“
Begründung
Gute Entscheidungen benötigen eine gute Vorbereitung. Diese muss vereinbar sein mit den Lebensentwürfen aller Ratsmitglieder. Egal in welcher Phase sie sich in ihrem Leben befinden. Gerade für Familien sind kurze Ladungsfristen eine außerordentliche Belastung. Wochenenden sollten nicht immer wieder zur Vorbereitung der Ratsarbeit genutzt werden müssen. Um das Ehrenamt für uns alle besser vereinbar zu machen, fordern wir GRÜNE längere Ladungsfristen, um die Sitzungsvorbereitung besser bewältigen zu können.
Niederschriften können oft nicht den genauen Grund widerspiegeln, den das Abstimmungsverhalten darstellt. Deswegen kann es sich lohnen eine saubere Lösung zu finden, um im Protokoll die eigene Position zu erläutern ohne über den Inhalt der Niederschrift insgesamt zu diskutieren.
Ein Auslegen in der Sitzung entspricht nicht moderner Kommunikation.
Der Gemeinderat möge folgende Änderung an der Geschäftsordnung des Gemeinderates beschließen:
Nach §35 Abs. 4 wird folgender Absatz eingefügt:
(5) „Bis zur Genehmigung der Niederschrift können die Gemeinderäte und Gemeinderätinnen eine schriftliche Begründung für ihre Stimmabgabe nachreichen. Diese wird der Niederschrift beigefügt.“
§35 Abs. 5 wird wie folgt in Abs. 6 umbenannt und geändert:
“Protokolle der öffentlichen Sitzung werden umgehend nach Fertigstellung im Ratsinformationssystem hinterlegt. Alle Gemeinderats- bzw. Ausschussmitglieder werden per Email auf die Verfügbarkeit hingewiesen. Gemeinderatsmitglieder, die nicht Mitglied eines Ausschusses sind, erhalten die Nachricht zur Kenntnis.
Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand der Email Einspruch / Widerspruch erhoben wird.”
§36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
“Der öffentliche Teil aller Niederschriften wird öffentlich zugänglich auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. Hierbei wird ein System genutzt, dass eine Stichwortsuche ermöglicht."
§36 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
Begründung:
Die Gemeinderät*innen sind den Bürger*innen rechenschaftspflichtig, sollen aber auch die Möglichkeit bekommen ihr Abstimmungsverhalten erklären zu können. Aus dem ein oder anderen Sachverhalt ergibt sich nicht automatisch das Abstimmungsverhalten, sodass es sinnvoll sein kann, die persönliche Position schriftlich erläutern zu können. Der Vorteil, es muss nicht um die Niederschrift und deren Inhalt gestritten werden, sondern ein zusätzliches Statement, dass als solches gekennzeichnet ist, kann hinzugefügt werden.
Das Verfahren über die Genehmigung der Niederschriften soll so einfach wie möglich gehalten werden. Gleichwohl ist ein genaues Durchlesen der Niederschrift der letzten Sitzung während der nächsten Sitzung - bisher gängige Praxis - nicht möglich.
Die Einsichtmöglichkeit der Bürger*innen stärkt wiederum das Vertrauen in die Demokratie.
Bürgerbeteiligung funktioniert nur wenn die Menschen, die mitreden wollen, auch die gleichen Informationen wie die Rät*innen bekommen können. Um für eine Bürger*innenschaft auf Augenhöhe zu sorgen ist es wichtig, dass die Erläuterungen der Sitzungsunterlagen und Beschlussvorschläge online zur Verfügung gestellt werden und das auch die Themen der nichtöffentlichen Sitzung öffentlich genannt werden.
Der Gemeinderat möge folgende Änderung an der Geschäftsordnung des Gemeinderates beschließen:
§23 Abs 3 wird wie folgt geändert:
“Die Tagesordnung der Sitzungen des Marktgemeinderats und seiner beschließenden Ausschüsse ist im Regelfall unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO), durch Anschlag an den Amtstafeln sowie unter www.murnau.de. Die Tagesordnungspunkte nichtöffentlicher Sitzungen werden ebenfalls bekannt gemacht. “
§23 Abs 4 wird wie folgt geändert:
„Den örtlichen Medien wird die Tagesordnung jeder Sitzung rechtzeitig mitgeteilt. Zusätzlich ist die Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen (Beschlussvorlagen und Anlagen) auf der gemeindlichen Internetseite zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen erfolgt nur, soweit in den Unterlagen Tatsachen enthalten sind, die entweder offenkundig oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Rechte Dritter dürfen mit der Veröffentlichung von Anlagen nicht berührt werden.”
Begründung:
Die Bürger*innen der Gemeinde Murnau wollen mitdiskutieren und sich beteiligen. Doch diese Beteiligung braucht eine fundierte Basis an Informationen. Damit die Bürger*innen den gleichen Wissensstand haben wie die Rät*innen fordern wir GRÜNE die konsequente Veröffentlichung der öffentlichen Sitzungsunterlagen.
Laut Artikel 52 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) sind Sitzungen des Gemeinderats unter Angabe der Tagesordnung ortsüblich bekanntzumachen. Da in Artikel 52 keine Einschränkungen auf öffentliche Sitzungen vorgenommen wird, bezieht sich Artikel 52 auf alle Sitzungen des Gemeinderats: auf öffentliche als auch auf nichtöffentliche.
Im Standardkommentar von H.-J. Wachsmuth zur BayGO heißt es: „Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats, d.s. alle öffentlichen ebenso wie die nichtöffentlichen Sitzungen, sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekanntzumachen. Die ortsübliche Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist Voraussetzung für die praktische Verwirklichung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, der im demokratischen Staat für die Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung ist.“
Der Rat hat bisher das Recht auf Akteneinsicht nur als gesamtes Gremium, das heißt es muss vorher beschlossen werden, wenn ein einzelnes Mitglied Informationen erhalten möchte. Oft kann jedoch einfach die benötigte Information von Bürgermeister*in oder der Verwaltung erhalten werden. In der Praxis bedeutet dies jedoch, dass ein*e verschlossene*r Bürgermeister*in sehr stark kontrollieren kann, welche Informationen die Ratsmitglieder erhalten. Deswegen ist es sinnvoll für wirksame Ratsarbeit eine Akteneinsicht der einzelnen Mitglieder in der Geschäftsordnung zu verankern.
Der Gemeinderat möge folgende Änderung an der Geschäftsordnung des Gemeinderates beschließen:
Änderung § 3 Absatz 5 in:
„Gemeinderatsmitglieder haben ein Recht auf Akteneinsicht soweit es sich nicht um personen- oder steuerbezogene Akten handelt; sie sind vom Gemeinderat mit der Einsichtnahme beauftragt.“
Begründung:
Gemäß Bayrischer Gemeindeordnung gibt es kein generelles Akteneinsichtsrecht für jedes einzelne Gemeinderatsmitglied. Dies hat nur der Gemeinderat als Kollegialorgan, das dann einzelne Gemeinderatsmitglieder zur Akteneinsicht in die Verwaltungsakten beauftragen kann. Ein sachgerechtes Arbeiten ist jedoch vielfach nur möglich, wenn jedes Gemeinderatsmitglied Akteneinsicht nehmen kann. Per Geschäftsordnung lässt sich die Beauftragung zur Einsichtnahme für alle Gemeinderatsmitglieder festlegen.
Breite Beschlussvorlagen lassen differenziertes Abstimmen oft nicht zu. Um die eigene Überzeugung aber auch im Abstimmungsverhalten ausdrücken zu können, kann es wichtig sein, dass Anträge in Teilen abgestimmt werden können und dieses Recht nicht nur die Mehrheit des Rates und die*der Bürgermeister*in innehat.
Der Gemeinderat möge folgende Änderung an der Geschäftsordnung des Gemeinderates beschließen:
§31 Abs 3 Satz 2 wird geändert in:
„Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt gestimmt abgestimmt, wenn dies eines der Mitglieder des Rates verlangt oder der oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt“
Begründung:
Die Teilung eines Antrages ermöglicht es jedem Mitglied des Rates so zu stimmen wie er*sie das als gewählte*r Vertreter*in für richtig hält, ohne sich wegen kleinerer Punkte gegen eine breite Beschlussvorlage ablehnend zu verhalten.
Derzeit findet 1x jährlich eine Bürgerversammlung statt. Diese Versammlungen haben eine große demokratische Bedeutung und können dazu beitragen, das aktive Miteinander in der Gemeinde und das Vertrauen in die Demokratie und ihre Institutionen zu stärken. Mit lebendigen Bürgerversammlungen können Hintergründe und Fragen zu aktuellen Themen verständlich und ausführlich erläutert und beantwortet werden. Dadurch können dann Entscheidungen im Gemeinderat transparent dargestellt werden und mit größerer Akzeptanz an die Bürgerinnen und Bürger vermittelt werden.
Der Gemeinderat möge folgende Änderung an der Geschäftsordnung des Gemeinderates beschließen:
§ 15 wird wie folgt geändert und ergänzt:
(1) Der / Die erste Bürgermeister*in beruft neben der laut Art. 18 Abs. 1 GO mindestens einmal im Jahr stattfindenden Bürgerversammlung mindestens eine weitere, und nach Bedarf und / oder auf Verlangen des Marktgemeinderates hin auch öfter, Bürgerversammlung ein. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder eine von ihm bestellte Vertretung.
(2) unverändert
(3) Für die zusätzlichen Bürgerversammlungen legt der / die Bürgermeister*in die inhaltlichen Schwerpunkte nach Möglichkeit gemeinsam mit dem Gemeinderat fest, sofern der Schwerpunkt nicht durch einen Antrag aus der Bürgerschaft gegeben ist. Die Tagesordnung wird mit einer Frist von 14 Tagen allen Bürgerinnen und Bürgern vorab über Aushang, Internet und Presse bekannt gemacht. Anträge und Fragen zur Versammlung aus der Bevölkerung sollen zeitnah vor der Versammlung im Rathaus eingereicht werden, so dass die Beantwortung bis zur Versammlung sichergestellt werden kann.
(4) Die Bürgerversammlung bietet ausreichend Gelegenheit für ausführliche Diskussionen mit den Bürger*innen. Einleitende Reden und Vorträge sollen 20 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Diskussion einzelner Themen kann in vor Ort zu bildenden Kleingruppen / Workshop-Gruppen vertieft werden. Die Ergebnisse werden im Anschluss im Plenum vorgestellt. Dies gewährleistet eine
möglichst breite Beteiligung der Anwesenden und stärkt die Erfahrung mit demokratischen Prozessen.
(6) Die inhaltliche Zusammenfassung der Bürgerversammlung wird den Bürger*innen ausführlich über alle verfügbaren Print- und Online-Medien zugänglich gemacht. Dabei wird auch der aktuelle Diskussionsstand im Gemeinderat mit eingebracht und verknüpft.
(7) Die in Abs. (6) genannten Ergebnisse sind langfristig auf einer geeigneten Plattform nachverfolgbar und werden laufend um aktuelle Entwicklungen ergänzt.
Begründung:
Es besteht ein großes Bedürfnis in der Bevölkerung, nicht nur zu wählen, sondern auch während einer Wahlperiode aktiv mitreden und gestaltend Ideen einbringen zu können.
Diesem Bedürfnis kann mit der Aufwertung von Bürgerversammlungen Rechnung getragen werden. Dabei geht es nicht nur um die Häufigkeit, sondern vor allem um den Ablauf und die Inhalte. Bürgerversammlungen sind wichtige Bausteine in einem fortwährenden Dialog mit der Bevölkerung.
Die bisherigen Erfahrungen in Deutschland mit Formen der direkten Demokratie als Ergänzung zu den etablierten repräsentativen Formen sind eher spärlich und bedürfen deshalb einer mutigen und behutsamen Erprobungsphase. In dieser Sache soll die Gemeinde Murnau mit positiven Beispiel vorangehen und ihre Bürger*innen verstärkt und proaktiv in Themen und Entscheidungen einbinden.
Aktuell gibt es keine Beschränkungen der Redezeiten im Gemeinderat. Das führt dazu, dass bereits Gesagtes häufig wiederholt wird. Außerdem ziehen sich Diskussionen in die Länge. Weiterhin findet bei manchen Themen zu selten ein Sprecher*innenwechsel statt, sodass eine sinnvolle, zeitnahe Antwort auf einen Beitrag manchmal erst viel zu spät möglich wird.
Der Gemeinderat möge folgende Änderung an der Geschäftsordnung des Gemeinderates beschließen:
§30 Abs. (4) wird wie folgt ergänzt:
“{...} Der erste Redebeitrag einer Fraktion, Gruppierung oder solchen nicht angehörenden Einzelmitgliedern in der freien Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt, der in einer öffentlichen Ausschusssitzung vorberaten und beschlossen wurde, ist auf 3 Minuten, die Redezeit bei weiteren Wortmeldungen auf 2 Minuten begrenzt.
Bei Tagesordnungspunkten, die nicht in einer Ausschusssitzung vorberaten wurden, sind alle Redebeiträge der freien Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt auf 3 Minuten begrenzt. Der Gemeinderat kann die Redezeitbeschränkung für ganze Sitzungen oder jederzeit für einen bestimmten Tagesordnungspunkt aufheben.”
Begründung
Die Begrenzung der Redezeit verhindert eine überflüssige Wiederholung von bereits Gesagtem. Die Sprecher*Innen konzentrieren sich auf das Wesentliche. Die Abwechslung unter den Sprecher*Innen ist höher, sodass alle besser zu Wort kommen können , besonders wenn die Diskussion schon länger dauert und bald abgeschlossen werden muss.
Wir GRÜNEN stehen für eine transparente Politik, für Bürgerbeteiligung und gelebte Demokratie.
Ein gutes Mittel für mehr Bürgernähe und um das Interesse für demokratische Entscheidungswege zu wecken und zu fördern, ist die Teilnahme an Sitzungen per Live Übertragungen.
Der Gemeinderat möge folgende Änderung an der Geschäftsordnung des Gemeinderates beschließen:
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt :
" Die öffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten.
Die Sitzungen von Gemeinderat und Ausschüssen werden per Live-Stream im Internet gesendet. Hierbei ist auf die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern sowie Gemeinderatsmitgliedern und dem Publikum zu achten."
Begründung:
Der Weg in die Sitzung ist für viele, insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen, beschwerlich, oder aus familiären / beruflichen Gründen nicht machbar. Die Stadt Passau sendet z.B. regelmäßig aus den Stadtratssitzungen, ebenso wurde die konstituierende Sitzung des Garmisch-Partenkirchener Gemeinderats mit großem Erfolg live gestreamt.
In der heutigen Zeit ist es wichtig, das Vertrauen in die Demokratie und ihre Institutionen zu stärken und insbesondere auch junge Menschen für die Teilhabe und Gestaltungsmöglichkeiten auf kommunalpolitischer Ebene zu interessieren .
Sitzungsübertragungen im Internet können Menschen auf einfache, niederschwellige und bequeme Art für die Arbeit des Gemeinderats begeistern und somit wiederum für eine Stärkung des Vertrauens in die Entscheidungsträger*innen sorgen.
Angesichts der derzeitigen Versuche, das Vertrauen in die demokratischen Kräfte zu manipulieren, ist ein Vorgehen maximaler Transparenz und maximaler Einbindung der Bürger*innen dringend geboten.
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