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10.09.20 –
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen des Gemeinderats,
Zu unserem Antragspaket Änderungen der Geschäftsordnung stellen wir in Bezug auf Antrag Nr. 5 des Paket folgenden Ergänzungs- bzw. Korrekturantrag hinsichtlich des Beschlussvorschlags (in rot):
Der Rat hat bisher das Recht auf Akteneinsicht nur als gesamtes Gremium, das heißt es muss vorher beschlossen werden, wenn ein einzelnes Mitglied Informationen erhalten möchte. Oft kann jedoch einfach die benötigte Information von Bürgermeister*in oder der Verwaltung erhalten werden. In der Praxis bedeutet dies jedoch, dass ein*e verschlossene*r Bürgermeister*in sehr stark kontrollieren kann, welche Informationen die Ratsmitglieder erhalten. Deswegen ist es sinnvoll für wirksame Ratsarbeit eine Akteneinsicht der einzelnen Mitglieder in der Geschäftsordnung zu verankern.
Der Gemeinderat möge folgende Änderung an der Geschäftsordnung des Gemeinderates beschließen:
Änderung § 3 Absatz 5 in:
“Die Gemeinderatsmitglieder erhalten zur Wahrnehmung ihres Amtes als Gemeinderät*innen das Recht auf Akteneinsicht, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem Ersten Bürgermeister / der Ersten Bürgermeisterin geltend zu machen.”
Begründung:
Gemäß Bayrischer Gemeindeordnung gibt es kein generelles Akteneinsichtsrecht für jedes einzelne Gemeinderatsmitglied. Dies hat nur der Gemeinderat als Kollegialorgan, das dann einzelne Gemeinderatsmitglieder zur Akteneinsicht in die Verwaltungsakten beauftragen kann. Ein sachgerechtes Arbeiten ist jedoch vielfach nur möglich, wenn jedes Gemeinderatsmitglied Akteneinsicht nehmen kann. Per Geschäftsordnung lässt sich die Beauftragung zur Einsichtnahme für alle Gemeinderatsmitglieder festlegen.
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