Satzung über die Errichtung von Spielplätzen durch Bauwerbende

10.03.24 –

Bisher ist es verpflichtend im Geschosswohnbau ab 3 Wohneinheiten einen Spielplatz auf dem Baugrundstück zu errichten.

Der Marktgemeinderat möge beschließen:

  • Die Kommune erlässt eine Spielplatzsatzung in der wie folgt geregelt wird:
  • Der Begriff „Spielplatz“ wird klar definiert in Bezug auf verpflichtende Anzahl von Spielgeräten, die Qualität der Spielgeräte und die Größe des Platzes selbst.
  • Bei Neubau eines  Gebäudes mit mindestens 3 Wohneinheiten wird den Bauwerbenden ermöglicht, auf die Errichtung eines eigenen Spielplatzes zu verzichten.
  • Die Verwaltung berechnet, ob eine pauschale Einmalzahlung oder eine jährliche Gebühr, solange der Wohnbau besteht zielführender ist. Die Einnahmen sind zweckgebunden für den Unterhalt eines zu nennenden Spielplatzes innerhalb eines fußläufig um das Grundstück gelegenen Radius zu verwenden. Die Gemeinde darf diesen Spielplatz dann auch nicht bzw. nicht ohne Schaffung eines Ersatzes innerhalb dieses Radius, auflösen.
  • Eigentümer*innen von Bestandsgebäuden wird die Möglichkeit eingeräumt, sich nachträglich an öffentlichen Spielplätzen zu beteiligen. Damit kann auf die Bereitstellung bzw. den Unterhalt vorhandener Plätze am Gebäude verzichtet werden.
     

Begründung:

Die derzeitige Regelung führt zu oft lieblosen Geister- oder Alibispielplätzen. Gleichzeitig sind gute Spiel- und Bolzplätze teuer und bedürfen einem regelmäßigen Unterhalt. Mit einer Ablöseregelung schaffen wir Erleichterungen beim Bau, gleichzeitig können die Einnahmen zur Steigerung der Aufenthaltsqualität und einem größeren Freizeitangebot für alle führen. Dies ist insbesondere im Rahmen des Siegel „Kinderfreundliche Kommune“ als Einzelmaßnahme positiv zu bewerten.

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